AGG

Seit der Einführung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) im Jahr 2006 sind alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber durch die §§ 12 und 13 AGG dazu verpflichtet, eine zuständige Stelle für die Bearbeitung von Beschwerden aufgrund von Diskriminierungen zu bestimmen und im Unternehmen bekannt zu machen.

Das AGG möchte so einen Schutz vor Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität gewährleisten.

Zum Starterpaket

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz:

Hier finden Sie ein Video über das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz:

FAQs

Die zuständige Stelle ist vom Arbeitgeber zu bestimmen und bekannt zu machen. Die Entgegennahme und die Prüfung der Beschwerden können verschiedenen Stellen übertragen werden. Die einzurichtende und bekannt zu machende Stelle muss jedoch zumindest mit der Zuständigkeit für die Entgegennahme und Weiterleitung ausgestattet sein.

Wenn eine Beschwerde bei einer unzulässigen Stelle eingereicht wird, heißt das nicht, dass die Beschwerde unzulässig ist. Die Meldung muss trotzdem an die zuständige Stelle weitergeleitet werden.

Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildenden, arbeitnehmerähnlichen Personen und in Heimarbeit Beschäftigten sind beschwerdeberechtigt.

Selbständige sind ebenfalls beschwerdeberechtigt, soweit es um die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit oder den beruflichen Aufstieg geht.

Auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis bereits beendet ist, sind beschwerdeberechtigt.

Ja, in jedem Betrieb oder Unternehmen und in jeder Dienststelle ist eine Beschwerdestelle zu benennen und den Beschäftigten bekannt zu machen. Die Größe des Betriebs oder Unternehmens ist dabei unerheblich.

Unternehmen müssen jedoch nicht in jedem Betrieb eine eigene Beschwerdestelle einrichten. Es genügt eine zentrale Beschwerdestelle im Unternehmen, sofern diese für alle Beschäftigten leicht erreichbar ist.

Eine Beschwerde ist zulässig bei allen Benachteiligungen oder Belästigungen, die im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis stehen. Ein räumlicher Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz ist dafür nicht erforderlich.

Bei Personen, deren Arbeitsverhältnis bereits beendet ist, sowie bei Selbstständigen wird der Kausalzusammenhang über die vor- und nachvertraglichen Schutz- und Fürsorgepflichten des Arbeitgebers hergestellt. Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer haben ein Beschwerderecht sowohl im Verleiherbetrieb als auch im Entleiherbetrieb.