FAQs für Beschäftigte

Hier finden Sie Antworten auf Fragen, die im Zusammenhang mit dem Hinweisgeberschutzgesetz aufkommen können.

Alle Beschäftigten eines Unternehmens (dazu gehören auch Bewerber, Auszubildende, Praktikanten, FsJler) und auch andere beruflich mit dem Unternehmen verbundene Personen (Freelancer, Auftraggeber, Partner, …) werden vom Hinweisgeberschutzgesetz geschützt, sofern Sie einen vom Gesetz definierten Hinweis geben.

Sie sind auch geschützt, wenn Sie eine meldende Person unterstützen oder von einem Hinweis betroffen sind.

Folgende Bedingungen müssen Hinweise erfüllen, um unter den Schutz des HinSchG zu fallen:

  • Der Hinweis beinhaltet Informationen über strafbewehrte, bußgeldbewehrte oder sonstige Verstöße nach § 2 HinSchG.
  • Der Hinweis beinhaltet tatsächliches Wissen oder zumindest einen begründeten Verdacht auf solch einen Verstoß.
  • Der Verstoß ist bereits begangen worden wird mit hoher Wahrscheinlichkeit geschehen.
  • (Im Rahmen der beruflichen Tätigkeit)

Sollten Sie auf Grund eines Hinweises Repressalien (z. B. Kündigung, negative Leistungsbeurteilungen, Diskriminierung etc.) ausgesetzt sein, so sind diese unwirksam.

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Bei einer vorsätzlichen Falschmeldung ist der Meldende sowohl schadenersatzpflichtig als auch strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.

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Der erste Schritt sollte eine Meldung über einen internen Kanal sein. Wenn Sie damit nicht weiterkommen oder einen anderen guten Grund haben, dürfen Sie sich auch an eine externe Meldestelle wenden.

Hinweisgeber können anonym bleiben, wenn die Meldestelle diese Möglichkeit bietet. Meldestellen müssen auch anonyme Hinweise bearbeiten, allerdings besteht keine Pflicht, die Abgabe von anonymen Meldungen anzubieten.

Die Vertraulichkeit der Identität gilt nicht, wenn bewusst falsche Informationen verbreitet werden. In den meisten Fällen muss die hinweisgebende Person dann allerdings über die Weitergabe ihrer Daten informiert werden.

Nein, vor einer Meldung an die Presse sind Sie verpflichtet, sich an eine externe Meldestelle zu wenden.

Nur unter bestimmten Vorraussetzungen dürfen Sie die Meldung offenlegen.

Dazu gehören:

  • Sie haben bereits eine externe Meldung verfasst und es wurden keine geeigneten Folgemaßnahmen ergriffen oder Sie haben keine Rückmeldung über solche Folgemaßnahmen erhalten oder
  • Sie haben Grund zu der Annahme, dass es sich um einen Notfall handelt, der zu irreversiblen Schäden führen kann oder
  • Sie befürchten im Fall einer externen Meldung Nachteile zu erlangen oder
  • Sie befürchten, dass im Fall einer externen Meldung z. B. Beweismittel vernichtet werden könnten oder die externe Meldestelle aus sonstigen Gründen keine wirksamen Folgemaßnahmen einleiten kann.

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