Arbeitsschutz

Arbeitnehmer sind verpflichtet, sämtliche erkannte Sicherheitsrisiken oder sonstige Gefahrenpotentiale sofort zu melden (§ 16 ArbSchG). Diese Meldung kann auch anonym erfolgen.

Gleichzeitig haben Arbeitnehmer ein Beschwerderecht (§ 17 ArbSchG). Falls der Arbeitgeber der Beschwerde nicht nachgeht, kann sich der Arbeitnehmer an die zuständige Behörde wenden.

Die Beschäftigten dürfen aufgrund der Meldung an die Behörde keine Nachteile um beruflichen Kontext erfahren.